Schweizerische Körperschaftssteuer
Die eidgenössische Struktur der Schweiz sieht eine Besteuerung auf zwei Ebenen vor: auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene. Darüber hinaus erheben auch die Gemeinden Steuern, meist in Form von „Zusatzrappen“, die auf der Grundlage der Kantonssteuer berechnet werden. Die Steuerbelastung juristischer Personen unterscheidet sich daher je nach Kanton des Firmensitzes erheblich.
Um die Besteuerung zu vereinfachen und die Unterschiede zwischen den Kantonenzu begrenzen, hat der Bund 1993 ein Bundesgesetz zur Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (LHID)verabschiedet. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 1993 in Kraft und hat:
- die formalen Aspekte der Besteuerung wie Haftung, Steuergegenstand, Besteuerungszeiträume usw. harmonisiert.
- weitgehende Autonomie der Kantone bei der Festlegung von Tarifen, Sätzen und zulässigen Abzügen
Dies erklärt, warum die Steuerlast, die letztlich von Steuerzahlern, Unternehmen und Privatpersonen getragen wird, je nach Kanton noch immer sehr unterschiedlich ist.
Welche juristischen Personen werden besteuert?
Nur juristische Personen mit Sitz oder Verwaltung in der Schweiz unterliegen mit ihren weltweiten Einkünften der uneingeschränkten schweizerischen Steuer unter Beachtung der mit Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Es gibt zwei Kategorien von juristischen Personen, die unterschiedlichen Steuersystemen unterliegen:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften
- Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen(Gemeinden und Anstalten des öffentlichen oder kirchlichen Rechts sowie kollektive Kapitalanlagen mit Gebäuden im Direktbesitz).
Welche Unternehmensform soll man wählen?
Die Wahl der Unternehmensform hat wichtige haftungs- und vermögensrechtliche Konsequenzen. Um mehr zu erfahren, zögern Sie nicht, unseren Artikel über die Wahl der zivilrechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Unternehmensformen zu lesen.
Gewinnsteuer: Bund und Kantone
Kapitalgesellschaften unterliegen auf Bundes- und Kantonsebene einer Einkommenssteuer,
bei der es sich um eine Steuer auf den Gewinn abzüglich der steuerlich zulässigen Berufsabgaben sowie der direkten und indirekten Steuern handelt, die das Unternehmen während des Steuerzeitraums entrichtet.
- Der Bundeseinkommensteuersatz beträgt 8,5 % (Art. 68 LIFD).
- Alle Kantone sehen zudem eine Gewinnsteuer vor. Die meisten sehen die Anwendung eines Festzinssatzes vor, der von Kanton zu Kanton stark variiert (von 1,5 % in Luzern bis 10 % in Genf). Andere legen die Steuer auf der Grundlage eines gemischten oder progressiven Tarifs fest, der im Allgemeinen ein Minimum und ein Maximum beinhaltet. Dies gilt insbesondere für die Kantone Bern, Zug und Freiburg. Zu dieser Grundsteuer kommen die kantonalen und kommunalen Zusatzrappen hinzu.
Sonstige Bundessteuern
Neben der Gewinnsteuer erhebt der Bund auch die Quellensteuer, die Emissions- und Verhandlungsabgabe sowie die Mehrwertsteuer.
Andererseits erhebt er keine Kapitalsteuer.
Kantonale Kapitalsteuern
Mit Ausnahme des Kantons Uri sehen alle Kantone weiterhin eine Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften vor. Diese ist fast immer proportional und wird in Prozent des steuerpflichtigen Kapitals ausgedrückt.
Ausnahmsweise erheben drei Kantone (Kantone Graubünden, Wallis und Genf) eine Steuer auf der Grundlage eines progressiven Tarifs.
Genossenschaften und Holdinggesellschaften
Genossenschaften werden grundsätzlich nach denselben Regeln besteuert wie Kapitalgesellschaften.
Die Holdinggesellschaften werden ihrerseits nach besonderen Vorschriften besteuert, die sie sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene von der Gewinnbesteuerung entbinden. Dagegen bleibt die kantonale Kapitalsteuer in der Regel zu einem niedrigeren Satz fällig.
Steuerbefreiungen
Zudem sehen alle kantonalen Gesetze die Möglichkeit vor, neu gegründeten Unternehmen, die einen Betrieb entwickeln, den der Kanton fördern will, Steuerbefreiungen (ganz oder teilweise) oder Steuerermäßigungen zu gewähren.
Solche Erleichterungen können auch auf Bundesebene gewährt werden. Diese Maßnahmen dürfen jedoch die den Unternehmen vom Kanton gewährten Abschläge nicht überschreiten.
Unverzichtbare Gedanken zur Wahl des Kantons
Angesichts der erheblichen Unterschiede in den kantonalen Steuersystemen müssen Unternehmer, die in der Schweiz eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, den Kanton, in dem sie sich niederlassen möchten, besonders sorgfältig auswählen. In allen Fällen muss diese Wahl einem realen Standort entsprechen. Außerdem, und wie immer in diesen Angelegenheiten, sollte die Besteuerung nicht das einzige Kriterium sein, sondern nur eines der Elemente, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind.