Die Wahl der richtigen Unternehmensform hängt von vielen Faktoren ab. Hier ein Überblick über die verschiedenen Unternehmensformen und deren Auswirkungen auf die Rechtslage ihrer Gründer.

Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen Personengesellschaften ohne juristische Person und Kapitalgesellschaften mit eigener juristischer Person. Diese Unterscheidung führte zu drei verschiedenen Kategorien von Unternehmen:

  1. Personengesellschaften: Dies sind einfache Gesellschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Diese letzten beiden haben eine „Quasi-Persönlichkeit“. Sie sind verfügen prinzipiell über ein eigenes Vermögen, auch wenn das Vermögen der Gesellschafter weiterhin den Risiken des Unternehmens unterliegt; dies betrifft die Kommanditgesellschaften in begrenztem Umfang bei offenen Handelsgesellschaften.
  2. Kapitalgesellschaften sind hauptsächlich Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
  3. Letztere weisen in der Tat Merkmale auf, die Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gegenüber charakteristisch sind.

Personengesellschaften: weniger Formalitäten, mehr persönliche Haftung

Die Formalitäten für die Gründung – durch einen einfachen Vertrag – und die Regeln für die Verwaltung von Personengesellschaften sind viel weniger restriktiv und komplex als bei Kapitalgesellschaften.

Das ist logisch. Bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Sie verwenden daher direkt ihr eigenes Vermögen zur Deckung der vom Unternehmen angehäuften Schulden.

Es gibt jedoch Nuancen zwischen den Personengesellschaften:

  • die einfache Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verfügen über solche Vermögenswerte, die in erster Linie zur Begleichung der Schulden des Unternehmens verwendet werden. Nur bei unzureichendem Vermögen haften die Gesellschafter gegebenenfalls beschränkt.

Kapitalgesellschaften: mehr Regeln, weniger persönliche Haftung

Im Gegensatz zu Personengesellschaften verfügen Kapitalgesellschaften über ein eigenes Vermögen, das die alleinige Sicherheit der Gläubiger darstellt. Die Gesellschafter verwenden daher ihr eigenes Vermögen nur im Rahmen ihrer Einlage.

  • Die Aktiengesellschaft ist die häufigste Form der Kapitalgesellschaft. Diese Unternehmensform erfüllt hohe Kapitalanforderungen, da sie ein Mindestkapital von 100.000 CHF aufweisen muss (davon sind 20 %, mit einem Minimum von 50.000 CHF bei der Gründung einzuzahlen). Sie ist die Form, die von Unternehmern bevorzugt wird, die eine gewerbliche Tätigkeit in großem Umfang ausüben möchten. Sie hat auch den Vorteil, dass sie von einem einzigen Partner gegründet werden kann, leicht übertragbar ist und den Partnern Anonymität garantiert.
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfordert lediglich ein Mindestkapital von 20.000 CHF. Die Gründungsformalitäten und die Verwaltungsvorschriften der GmbH sind weniger komplex als bei Aktiengesellschaften, garantieren jedoch nicht die Anonymität der Gesellschafter.
  • Die Kommanditgesellschaft mit Aktien hat die Besonderheit, dass sie zwei Arten von Aktionären umfasst. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind verantwortliche und solidarische Gesellschafter. Die beschränkt haftenden Gesellschaften wenden ihrerseits nur einen bestimmten Anteil auf. Die Geschäftsführungs- und Satzungsregeln der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im Wesentlichen die der Aktiengesellschaft.

Genossenschaften: eine Hybridformel

Schließlich handelt es sich bei der Genossenschaft um ein Unternehmen, das von einer unterschiedlichen Zahl an Personen oder Handelsunternehmen gegründet wird, das körperschaftlich organisiert ist und das das Hauptziel verfolgt, die festgelegten wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder durch gemeinsames Handeln zu fördern oder zu gewährleisten.

Wie wählt man aus?

Jede dieser Unternehmensformen erfüllt spezifische Bedürfnisse und Ziele. Eine Person, die ihre Geschäftstätigkeit verfolgen oder sich mit anderen Unternehmern mit ähnlichen Zielen zusammenschließen möchte, muss daher bei der Wahl zwischen den verschiedenen Unternehmensformen des schweizerischen Rechts besondere Aufmerksamkeit auf die Auswahl richten. Einen Fachmann zu Rate zu ziehen ermöglicht es den Projektträgern, eine fundierte Entscheidung über die beste Form für den Beginn oder die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeiten zu treffen.