Die Schweizer Steueramnestie aktueller denn je
Wie viele ihrer europäischen Nachbarn hat die Schweiz ein Steueramnestiesystem eingeführt, das es den Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Steuersituation zu regeln.
Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 zur Vereinfachung des Nachsteuerverfahrens bei Erbschaften und zur Einführung der spontanen straflosen Selbstanzeige sieht dauerhaft eine Teilamnestieregelung vor. Was sind die Einzelheiten?
Dieses Gesetz ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft und gilt für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.
Es sieht zwei wichtige Maßnahmen vor:
- eine vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben auf die vom Verstorbenen ererbten Vermögens- und Einkommensbestandteile
- ein strafloser Selbstanzeigemechanismus
Für Erben: Regelung der Situation des Verstorbenen
Die erste dieser Maßnahmen ermöglicht es Erben, nicht gemeldete Einkünfte der Person, von der sie erben, durch Zahlung der hinterzogenen Steuern und Verzugszinsen zu regeln, die der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geschuldet hat.
Vor der Einführung dieses Gesetzes konnte die Verwaltung diese Einkünfte über einen Zeitraum von zehn Jahren korrigieren. Dadurch wurde der Erbe, der die nicht deklarierte Herkunft der Gelder oft nicht kannte, schwer bestraft.
Um von dieser sogenannten „vereinfachten“ Steuererinnerung zu profitieren, muss jeder Erbe nachweisen, dass drei Bedingungen erfüllt sind:
- keine Steuerbehörde hat Kenntnis von der Steuerhinterziehung des Verstorbenen;
- der Erbe ist bereit, bei deren Feststellung mit der Steuerverwaltung uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;
- er bemüht sich, den geschuldeten Betrag zu begleichen.
Im Rahmen dieser Regelunghaften die Erben bis zur Höhe ihres Erbanteils gemeinschaftlich für die Zahlung der im Rahmen der Nachbesteuerung anfallenden Steuern.
Für alle Steuerpflichtigen: Regelung des nicht angemeldeten Einkommens
Die zweite Maßnahme besteht in der Abschaffung von Bußgeldern und einer strafrechtlichen Amnestie für Personen, die einen Teil ihres steuerpflichtigen Einkommens nicht deklariert haben und sich unaufgefordert selbst anzeigen.
Diese Amnestie deckt die Einkommens- und Vermögenssteuer auf Kommunal-, Kantons- und Bundesebene ab, jeweils unter Ausschluss der Sozialversicherung(AVV usw.).
Es müssen ähnliche Bedingungen wie oben bezüglich der Erben aufgeführt erfüllt sein. Somit ist eine steuerliche Regelung nur möglich, wenn:
- kein Finanzamt Kenntnis von der Rechtsverletzung hat
- der Steuerpflichtige uneingeschränkt mit der Verwaltung zusammenarbeitet, um die Höhe der Nachbesteuerung festzulegen
- der Steuerpflichtige die hinterzogene Steuer und die fälligen Verzugszinsen für höchstens 10 Jahre begleicht.
Diese Möglichkeit der Regelung von stillen Einkünften besteht nur einmal und richtet sich sowohl an steuerpflichtige Einzelpersonen als auch an steuerpflichtige juristische Personen.
Im Wiederholungsfall, wird eine Geldbuße verhängt, die jedoch reduziert auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer ist.
Welche Entwicklungen sind zu erwarten?
Nach der grundsätzlichen Verurteilung kantonaler Initiativen in diesem Bereich durch das Bundesgericht sprachen sich mehrere Kantone wie Freiburg und das Wallis für die Verabschiedung eines Gesetzes über eine allgemeine Steueramnestie auf Bundesebene aus.
Auch parlamentarische Initiativen waren in diese Richtung entstanden und plädierten für eine Lockerung der Regelungsbedingungen. Diese wurden jedoch kürzlich zurückgezogen, sodass derzeit kein Projekt mit günstigeren Regelungsbedingungen im Parlament zur Diskussion steht.
Der Nutzen des Handelns
Angesichts der schrittweisen Reduzierung des Bankgeheimnisses, der Verschärfung der Ermittlungsmaßnahmen, der Verlängerung von Verjährungsfristen sowie der Intensivierung des Informationsaustauschs mit Drittstaaten können wir Steuerpflichtigen mit Vermögen aus nicht deklarierten Einkünften nur raten, sich von einem Fachmann beraten zu lassen, der sie beim Verfahren zur Regulierung ihrer steuerlichen Situation anleiten kann.
Da parlamentarische Initiativen im Zusammenhang mit der Einführung einer Generalamnestie gescheitert sind, ist es unwahrscheinlich, dass vor dem 1. Januar 2018 ein neues Gesetz verabschiedet wird. Mit diesem Datum tritt der automatische Informationsaustausch mit der Europäischen Union in Kraft. Die Kenntnis der Straftat durch eine Verwaltungsbehörde stellt jedoch ein Hindernis für die Steuerregelung und damit für den Schutz des Steuerpflichtigen vor den im Ausland üblicherweise geltenden Straf- und Steuersanktionen dar.
Die berechtigten Einwohner der Schweiz mit Konten im Ausland, persönlich oder über eine ausländische Struktur, werden daher durch diesen automatischen Informationsaustausch ausgemacht. Sie haben grundsätzlich ein Interesse daran, ihre Situation vor Unterrichtung durch die Finanzbehörden zu regeln, insbesondere weil sie dadurch Sanktionen vermeiden können.