Die Steuerpauschale ist eine Sonderregelung, die es ermöglicht, bestimmte Steuerpflichtige nicht nach ihrem Realeinkommen, sondern nach der Höhe ihrer Ausgaben zu besteuern. Diese stark kritisierte Maßnahme behält ihre Gültigkeit, wird jedoch an strengere Bedingungen geknüpft.

Die Pauschalregelung richtet sich an vermögende Steuerpflichtige, insbesondere an Ausländer, die ihr Vermögen außerhalb der Schweiz aufgebaut haben und sich dort ohne Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.
Um davon zu profitieren, muss der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz drei kumulative Bedingungen erfüllen:

  • keine Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen;
  • sich erstmals oder nach mindestens 10 Jahren Abwesenheit außerhalb des Landes in der Schweiz niederlassen;
  • keine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz auszuüben.

In der Praxis unterliegt der Betrag, der der Lebensführung des Steuerpflichtigen entspricht und auf dessen Grundlage die Steuer berechnet wird, der Verhandlung mit den kantonalen Behörden bei der Einreise in die Schweiz. In diesem Zusammenhang setzt das Gesetz bestimmte Regeln fest, die darauf abzielen, einen zu berücksichtigenden Mindestbetrag vorzuschreiben.

Eine absehbare Reform

In den letzten Jahren war diese abgeänderte Regelung Gegenstand zahlreicher Kritikpunkte, die dazu geführt haben, dass einige Kantone das System ganz aufgegeben haben. Dies gilt für die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Land und Schaffhausen. Andere Kantone, die dem Beispiel des Bundesstaats folgen, haben sich für die Beibehaltung des Regimes ausgesprochen, aber dennoch die Bedingungen für seine Anwendung verschärft.

Strengere Auflagen auf Bundesebene

So ist der zu berücksichtigende Betrag auf Bundesebene seit dem1. Januar 2016 wie folgt zu bestimmen:

  • der berücksichtigte Betrag der Ausgaben darf das Siebenfache (statt des Fünffachen) der Miete oder des Eigenmietwertes der vom Steuerpflichtigen bewohnten Immobilie nicht unterschreiten;
  • die Verwaltung muss den Gesamtbetrag der jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder im Ausland anfallen;
  • Der so ermittelte Betrag darf 000 Franken nicht unterschreiten (zuvor 300.000 Franken).

Das Gesetz sieht nun auch vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Regelung bei einer Eheschließung des Steuerpflichtigen, der die Leistungen der Regelung beantragt, auch bezüglich seines Ehepartners erfüllt sein müssen. Dieses Element unterlag in der Vergangenheit einer gewissen Flexibilität der Verwaltung.

Zudem sieht das Gesetz eine Kontrollrechnung vor, die sicherstellen soll, dass die pauschalierte Steuer nicht niedriger als die nach ordentlichem Tarif berechnete schweizerische Steuer ist, die auf alle Einkünfte aus Quellen zu entrichten wäre, für die der Steuerpflichtige eine Befreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen benötigen würde. Die Anwendung des Pauschalsatzes schließt daher den Gewinn nicht grundsätzlich vom Doppelbesteuerungsabkommen aus. Der Steuerpflichtige, der für seine ausländischen Einkünfte eine Steuerermäßigung erhalten möchte, muss dies einfach in seiner Steuererklärung angeben.

Strengere Bedingungen zur Vorbeugung von Doppelbesteuerung

Einige Doppelbesteuerungsabkommen sind jedoch strenger. Dies ist bei den Abkommen mit Italien, Italien, Italien, Italien, Kanada, den USA und Norwegen der Fall. Gemäß diesen neuen Abkommen können nur Steuerpflichtige, die alle in diesem anderen Staat erzielten Einkünfte in der Schweiz deklariert haben, als in der Schweiz ansässige Personen gelten und daher die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens beanspruchen. Diese Einkünfte müssen zudem in die Kontrollrechnung einbezogen und mit dem dem Satz, der dem Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen entspricht, besteuert werden.

Übergangsregelung

Diese Änderungen sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene traten am 1. Januar 2016 in Kraft und gelten grundsätzlich sowohl für neue als auch für bestehende Steuerpflichtige. Für letztere gilt jedoch eine Übergangsregelung für 5 Jahre.

Pauschale oder reguläre Regelung?

Für viele Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen, ist die Anwendung der normalen Regelungen des schweizerischen Rechts für Einwohner im Hinblick auf ihre Steuersituation im Ausland bereits sehr vorteilhaft, ohne dass die Nutzung der Pauschale beantragt werden muss. So ist bei durchschnittlichen Einkommen häufig die normale Regelung der Pauschale vorzuziehen.

Wir raten sowohl Steuerpflichtigen, die eine Ansiedlung in der Schweiz planen, als auch bereits dort ansässigen Steuerpflichtigen, einen Fachmann zu konsultieren, um die für sie günstigste Regelung zu ermitteln und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.